5 Schritte für Ihren rechtssicheren Standort

09.12.2022

Wie gehe ich richtig vor, um meine neue Betriebsanlage rechtssicher zu machen:

Sie haben ein erfolgreiches Unternehmen und Ihr Betrieb platzt aus allen Nähten, die Produktion, Montage und die Lager müssen aufgrund vermehrter Auftragseingänge erweitert werden. Sie denken an den Ankauf oder an die Anmietung einer Immobilie (neue Betriebsanlage) nach bzw. sind gerade dabei.

Was versteht man unter Rechtssicherheit?

  • Einhaltung aller relevanten Gesetze, Verordnungen und Normen
  • Rechtssicher gegenüber Nachbarschaftsbeschwerden aufgrund von Lärm durch Maschinen oder An- Ablieferungen, Geruchsbelästigungen, etc.
  • Rechtssicher bei Personen- oder Sachschäden gegenüber den Behörden (zum Beispiel Gewerbehörde und Arbeitsinspektorat) und Versicherungen.
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    Folgende 5 Schritte, um Ihren zukünftigen Standort rechtssicher zu machen

    • Abklärung mit dem Vorbesitzer (Eigentümer) oder Vermieter welche Bescheide (Bau-, Wasser-, Gewerberecht, etc.) für die Betriebsanlage relevant sind. Sollten diese Bescheide nicht aufliegen, wird eine Akteneinsicht bei den entsprechenden Behörden empfohlen!
    • Auf Grundlage der vorgelegten Bescheide und Projektunterlagen wird von unseren Sachverständigen die Genehmigungssituation (Rechtslage) evaluiert.
    • Auf Basis der Genehmigungssituation können Ihre geplanten bzw. vorgenommenen Änderungen bewertet werden, ob gegebenenfalls eine zusätzliche Genehmigung erforderlich ist, ob eine Anzeige oder ob nur die Erstellung eines internen Nachweisdokuments (bei emissionsneutralen Änderungen) ausreichend ist.
    • Bei Bedarf können wir Sie auch bei der Erstellung der Einreichunterlagen bzw. dem kompletten Prozess der Genehmigung bei den entsprechenden Behörden unterstützen.
      • Verfahrensbeschleunigung mit Nichtamtlichen Sachverständigen

      Um gerüstet für die Zukunft auf Ihrem neuen Standort zu sein und unliebsamen Überraschungen vorzubeugen informieren wir Sie gerne!

      Verfahrensbeschleunigung mit Nichtamtlichen Sachverständigen

      Jeder Konsenswerber kann zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung gem.  § 353b. (1) GewO die Hinzuziehung von Nichtamtlichen Sachverständigen bei den Behörden anregen.

      Erfahren Sie gerne mehr über das unabhängige Kompetenzzentrum NASV unter www.nasv.at oder kontaktieren Sie uns unter office@nasv.at

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