Solution: Typisierung Wohnmobil
Solution: Typisierung Wohnmobil
Typisierung Wohnmobil – Rechtliche Rahmenbedingungen im Straßenverkehr bei Fahrzeugtypisierung & Fahrzeugumrüstung
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Um aus einem Kastenwagen ein Wohnmobil zu machen, ist es erforderlich, dass gewisse Grundvoraussetzungen (Mindeststandards) eingehalten werden müssen. Gemäß §2 KFG 1967 Punkt 28a sind folgende Ausrüstungsgegenstände vorgeschrieben:
- Sitzgelegenheit (kann auch gleichzeitig als Schlafgelegenheit verwendet werden)
- Schlafgelegenheit (kann auch gleichzeitig als Sitzgelegenheit verwendet werden)
- Kochgelegenheit (bei Verwendung einer Gasherdplatte ist für die Gasflasche ein gasdichtes Gehäuse mit einer Öffnung nach unten außen zu verbauen). Es reicht, wenn eine elektrische Herdplatte verbaut ist, die am Campingplatz mit einem Stromkabel verbunden wird
- Einrichtung zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen
- Tisch
Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tisches, der leicht entfernbar sein kann. Der Einbau der Ausrüstungsgegenstände muss sach- und fachgerecht ausgeführt sein.
Als Material der Wahl haben sich schichtverleimte Sperrholzplatten gezeigt – ein idealer Grundwerkstoff, gut zu verarbeiten, gut zu verschrauben, splittersicher und brandfest.
Weiters ist darauf zu achten, dass das Leergewicht des Fahrzeuges nicht zu hoch ausfällt und damit nicht die Gefahr entsteht, dass beim Transport von zusätzlichen Personen das höchstzulässige Gesamtgewicht überschritten wird.
Bei einer Klassenänderung von N1 (LKW) auf M1 (Wohnmobil) ist im Normalfall die NoVA (Normverbrauchsabgabe) zu entrichten. Diesbezüglich sollten Sie sich vorab beim Finanzamt darüber informieren.
Es ist natürlich auch zulässig, im Wohnbereich zusätzliche Campingfenster (mit E-Prüfzeichen) zu verbauen.
Es muss auch eine eventuell vorhandene Trennwand so weit reduziert werden, dass ein Durchgang zwischen Fahrer- und Wohnbereich möglich ist.
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