Solution: Überprüfung von Indirekteinleiteranträgen
Solution: Überprüfung von Indirekteinleiteranträgen
Prüfung von Indirekteinleiteranträgen
Überprüfung von Indirekteinleiteranträge:
Eine Indirekteinleitung ist jede Einleitung von Abwasser, das in seiner Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht und in die wasserrechtlich bewilligte Kanalisation eines anderen eingeleitet wird.
Indirekteinleitungen müssen vor Beginn der Einleitung schriftlich an den Kanalbetreiber gemeldet werden. Typischerweise wird ein Indirekteinleitervertrag abgeschlossen. Der Betrieb ist zur regelmäßigen Mitteilung in Abhängigkeit von Art und Menge der Einleitung verpflichtet.
Zweck der Indirekteinleiterverordnung
Die IEV dient in erster Linie zur Klärung der Frage, ob eine Abwassereinleitung bloß eine Mitteilungspflicht an das Kanalisationsunternehmen (§ 32b Abs 2 WRG 1959) auslöst oder ob zur Abwassereinleitung eine Bewilligung durch die Behörde in Form eines Anzeigeverfahrens (§ 32b Abs 5 WRG 1959) erforderlich ist. Weiters regelt die IEV die genaue Form der Mitteilungsverpflichtungen an das Kanalisatonsunternehmen (§ 5 IEV) sowie die Art und Weise der Überwachung der bloß mitteilungspflichtigen Einleitungen (§ 4 IEV). Außerdem sind wiederkehrende, in der Regel zweijährige Berichtspflichten des Indirekteinleiters an das Kanalisationsunternehmen vorgesehen (§ 5 Abs 4 IEV).
Unser Leistungsportfolio
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Rechtliche Grundlagen:
- Indirekteinleiterverordnung – IEV
- Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV)
- Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG. 1959