Ob ein Betrieb aufgrund behördlicher Zwangsmaßnahmen („Quarantäne“) geschlossen wird oder „freiwillig“, beispielsweise da es Kunden verboten ist, den Betrieb zu betreten, wird in der Gewerbeordnung (GewO) und im Eisenbahngesetz (EisbG) nicht unterschieden.
Jedenfalls müssen Sie eine (vorübergehende) Stilllegung, Betriebsunterbrechung oder Anlagenkonservierung aus gewerberechtlicher Sicht nicht an die Behörde melden. Sie können aber aufgrund unterschiedlichster Bestimmungen von diversen Maßnahmen bei Wiederinbetriebnahme betroffen sein. Sollte eine Betriebsunterbrechung ununterbrochen und mehr als fünf Jahre dauern, erlischt gem. GewO die Genehmigung der Betriebsanlage.
Im EisbG erlischt die Genehmigung erst mit der behördlich festgestellten Auflassung.
Zu beachten ist, dass die Fristen für wiederkehrende Prüfungen (z. B. gem. Verordnung für brennbare Flüssigkeiten, Feuerungsanlagenverordnung, Kälteanlagenverordnung, Hebeanlagenverordnung etc. etc.) durch die COVID-19 Maßnahmen grundsätzlich nicht gehemmt werden. Das bedeutet, dass sämtliche wiederkehrenden Prüfungen grundsätzlich auch bei Betriebsstilllegungen weiter durchzuführen sind. Im Einzelfall kann es aber sinnvoll sein, gewisse Anlagen durch technische Maßnahmen außer Betrieb zu nehmen, um dadurch die wiederkehrenden Prüfungen nicht mehr durchführen zu müssen. Allerdings sind in diesem Fall nach Wiederinbetriebnahme teilweise besondere Prüfungen durchzuführen.
Teilweise enthalten Verordnungen bereits Bestimmungen, welche eine gewisse Flexibilität bezüglich der Fristen zur Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen gewähren.
Unsere Kunden, die bereits den TÜV AUSTRIA tami nutzen, werden über diese Bestimmungen online informiert.
Bezüglich vieler wiederkehrender Prüfpflichten (AM-VO, AStV, VEXAT, ESV, GKV etc.) erachtet es das Arbeitsinspektorat als zulässig – wenn beispielsweise ein Betriebsbereich COVID-19-bedingt nicht zugänglich ist – dass diese Prüfungen verschoben werden, solange diese noch im Jahr 2020 erfolgen.
Sollten Sie die Betriebsunterbrechung dazu nutzen, Ihre Betriebsanlage umzugestalten (Maschinen umstellen, neue Maschinen aufstellen, Raumumbauten etc.) oder gar Ihre Produktion umzustellen (Desinfektionsmittel anstelle Parfum herstellen etc.) muss geprüft werden, ob es sich dabei z.B. um einen anzeigepflichtigen Austausch gleichartiger Maschinen etc. oder sogar um eine genehmigungspflichtige Änderung handelt.
Für diesbezügliche Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
TÜV AUSTRIA TECH TALK am 28.03.2024
Die neue Maschinenprodukte-Verordnung
Von welchen Änderungen ist der Markt wirklich betroffen?
Die Verordnung (EU) 2023/1230 wurde am 14.06.2023 veröffentlicht und regelt die Aufgaben und Verantwortungen aller Wirtschaftsteilnehmer – von Herstellern über Händler bis zum Verwender – hinsichtlich der Bereitstellung und wesentlichen Änderungen von Maschinen und ähnlichen Produkten. Die Aktualisierung bringt neue Spielregeln für alle Beteiligten mit sich. Neben den technischen Änderungen von Maschinen sind es aber vor allem vermeintliche Nebenschauplätze, die für den Markt weitgehende Änderungen hervorrufen.
Welche das sind und viele weitere Fragen, klären unsere Experten beim TÜV AUSTRIA TECH TALK am 28. März 2024 ab 16 Uhr.
Tree.ly verleiht erste TÜV AUSTRIA-zertifizierte CO2-Gutschriften
Meilenstein für Waldbesitzer*innen